Sachverhalt

[A.] wurde am 9. Januar 2002 in Konkurs erklärt. Vor Eröffnung des Konkurses hatten mehrere Krankenkassen, die von [B.] abgelöst wurden, gegen ihn drei Verfahren wegen Polypragmasie vor dem Schiedsgericht des Kantonsgerichts des Kantons Wallis eingeleitet. Da die Konkursmasse auf die Fortsetzung der Prozesse verzichtete, wurde die Abtretung den Gläubigern angeboten und die Ehefrau des Schuldners, D., erhielt die Abtretung und trat in die anhängigen Verfahren ein. Der Konkurs wurde am 9. Juni 2005 geschlossen und Verlustscheine wurden gegen den Schuldner ausgestellt. Am 13. April 2006 beantragte der Schuldner [A.] einen Nachlassaufschub. Innerhalb der Frist von 20 Tagen meldeten ein bevorzugter Gläubiger und neun nachrangige Gläubiger der dritten Klasse, darunter [B.] mit Forderungen von 147'100 Fr., 55'787 Fr. und 72'591 Fr., Forderungen in Höhe von insgesamt 797'742 Fr. an. Der Nachlassaufschubskommissär schloss [B.] vom Stimmrecht aus, da dessen Forderungen vom Schuldner bestritten wurden, und beantragte dem Richter, den Nachlassvertrag zu genehmigen, da die gesetzlichen Mehrheiten erreicht seien. Der Richter verweigerte jedoch die Genehmigung des Nachlassvertrags, da er der Ansicht war, dass die gesetzlichen Mehrheiten unter Berücksichtigung der Forderungen von [B.] nicht erreicht waren.

Erwägungen

Gemäss Art. 305 Abs. 3 SchKG entscheidet der Nachlassrichter, ob und in welchem Umfang die bestrittenen oder unter einer aufschiebenden Bedingung oder einem ungewissen Termin stehenden Forderungen zu berücksichtigen sind, vorbehaltlich späterer Urteile. Art. 315 Abs. 1 SchKG schreibt dem Richter bei der Genehmigung des Nachlassvertrags vor, den Gläubigern, deren Forderungen bestritten sind, eine Frist von zwanzig Tagen zur Klageerhebung am Nachlassgerichtsstand anzusetzen, bei Verlust ihres Anspruchs auf Dividendengarantie. Die…