Art. 300 SchKG
1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.
2 Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_I_2823 Zitierungen17.11.1950 · 3 Zitierungen
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2Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 162 Zitierungen
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3BGE 69_III_221 Zitierungen11.03.1943 · 1 Zitierungen
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4BGE 61_III_631 Zitierungen01.01.1935 · 1 Zitierungen
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5BGE 35_I_2171 Zitierungen09.02.1909 · 1 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.1 ZitierungenVSBES.2019.231· 09.09.2019 · 1 Zitierungen
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Schuldenruf0 ZitierungenPS250174· 03.09.2025 · 0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG230119· 24.06.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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