Art. 300 SchKG

1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.
2 Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 76_I_282
    17.11.1950 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16
    · 15.12.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 69_III_22
    11.03.1943 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 61_III_63
    01.01.1935 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 35_I_217
    09.02.1909 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung
    · 07.10.2005 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.
    VSBES.2019.231
    · 09.09.2019 · 1 Zitierungen
  • Schuldenruf
    PS250174
    · 03.09.2025 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    HG230119
    · 24.06.2025 · 0 Zitierungen

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