Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit einem Fall von Geldfälschung und Betrug. Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde beschuldigt, am 7. Oktober 2005 insgesamt acht Zweihunderternoten hergestellt und diese anschließend in verschiedenen Restaurants und einer Diskothek erfolgreich in Umlauf gesetzt zu haben. Am 12. Oktober 2005 wurde eine weitere gefälschte Note an einem Bahnhofskiosk zurückgewiesen, und am 15. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, eine weitere Konsumation mit Falschgeld zu bezahlen, festgenommen. Das Bundesstrafgericht sprach den Beschwerdeführer schuldig der Geldfälschung gemäß Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und verurteilte ihn zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe. Vom Vorwurf des Betrugs zulasten der Restaurants Sternen und Mc Donald's wurde er jedoch freigesprochen, da die Vorinstanz die Arglist in diesen Fällen verneint hatte. Gegen dieses Urteil erhob die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob ein besonders leichter Fall der Geldfälschung gemäß Art. 240 Abs. 2 StGB vorlag. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz dies zu Recht angenommen hatte, da weder das Vorgehen noch die geringe Anzahl und der bescheidene Nominalwert der Fälschungen eine kriminelle Energie offenbarten, die die Anwendung des Grundtatbestands erfordern würden. 2. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Geldfälschung (Art. 240 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) stellte das Bundesgericht Folgendes fest: - Das Inumlaufsetzen von Falschgeld (Art. 242 StGB) ist nicht als mitbestrafte Nachtat zur Geldfälschung anzusehen, sondern stellt einen eigenständigen Tatbestand dar, der in echter Konkurrenz zur Geldfälschung steht. - Betrügerische Absatzhandlungen mit Falschgeld sind ebenfalls unter dem Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) zu beurteilen und stehen in echter Konkurrenz zur Geldfälschung. 3.…