Sachverhalt

Der Beschwerdeführer 1 ([A.] ) war alleiniger Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der [G. AG] , die als Vermittlerin von Private Equity-Anlagen auftrat. Zusammen mit [H.] (Beschwerdegegner 3) führte er die Geschäfte der Gesellschaft, die ab 2008 ausschliesslich Aktien der [I. AG] vermittelte. Die Vermittlungstätigkeit erfolgte ohne die erforderliche Bewilligung der FINMA und unter Täuschung der Investoren über die Unternehmensbewertung, das Aktionariat der [I. AG] , die Verfügbarkeit der Aktien sowie die Höhe der Provisionen. Zwischen 2008 und 2016 wurden mindestens 203 Investoren angeworben, die Beteiligungsverträge über insgesamt 8'214'209 Aktien im Wert von mindestens EUR 72'495'656.-- abschlossen. Die [G. AG] erhielt Provisionen von durchschnittlich 23.8 % der Investitionssummen. Die Gesellschaft war Teil eines Gruppenverbunds mit der [J.] Ltd., der [L.] Corp. und der [M. AG] /GmbH, die durch personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen verbunden waren.

Am 15. August 2019 verurteilte das Bezirksgericht Zürich [A.] und [H.] wegen Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG und mehrfachen Widerhandlungen gegen das UWG. [A.] wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, [H.] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem wurden Einziehungen von Vermögenswerten sowie Ersatzforderungen von Fr. 2.7 Mio. ([A.] ) bzw. Fr. 1.7 Mio. ([H.] ) angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil im Wesentlichen, reduzierte die Freiheitsstrafe für [A.] auf 24 Monate und verwies die Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhoben [A.] sowie mehrere Privatkläger Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerden Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden in Strafsachen gemäss Art. 81 BGG. Die Beschwerdeführenden 2-6 waren als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt und hatten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg. Der Beschwerdeführer 1 war ebenfalls zur Beschwerde legitimiert, da er durch die angefochtenen Massnahmen beschwert war. Die Beschwerden wurden als zulässig erachtet.

2. Einziehung von Vermögenswerten Der Beschwerdeführer 1 rügte, die Vorinstanz habe den Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und den eingezogenen Vermögenswerten nicht ausreichend geprüft. Das Bundesgericht bestätigte, dass für die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB ein natürlicher Kausalzusammenhang erforderlich ist, der jedoch nicht zwingend direkt und unmittelbar sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die Vermögenswerte mittelbar aus der Straftat herrühren oder Surrogate darstellen. Allerdings muss die Vorinstanz prüfen, ob die Vermögenszuflüsse auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erfolgt wären. Da die Vorinstanz diese Prüfung nicht ausreichend vorgenommen hatte, wurde das Urteil in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen. Dabei wurde betont, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anwendbar ist, insbesondere bei einer Vielzahl von Geschädigten.

3. Ersatzforderung Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Einziehung und unterliegt denselben Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, die Ersatzforderung von Fr. 2.7 Mio. behindere seine Wiedereingliederung. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Zwar steht dem Sachgericht ein grosser Ermessensspielraum zu, jedoch müssen alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere die Schuldensituation, in die Beurteilung einbezogen werden. Da dies nicht geschehen war, wurde auch die Ersatzforderung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen.

4. Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg Die Beschwerdeführenden 2-6 kritisierten…