Erwägungen
Am 9. April 2020 verurteilte das Bezirksgericht Horgen den litauischen Staatsangehörigen [A.] wegen gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und schwerer Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe. [A.] legte Berufung ein. Am 24. September 2020 erhob er beim Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das Bezirksgericht die schriftliche Urteilsbegründung erst am 2. November 2020 zugestellt hatte. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da es keine Verletzung des Beschleunigungsgebots sah. [A.] führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Bezirksgericht Horgen das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Obwohl der Beschwerdeführer sich in Haft befand und das Verfahren daher besonders beschleunigt hätte behandelt werden müssen, benötigte das Bezirksgericht annähernd sieben Monate, um die schriftliche Urteilsbegründung zuzustellen. Dies überschreitet die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen von 60 bzw. 90 Tagen deutlich. Auch wenn das Urteil mit 86 Seiten…