Erwägungen

Der Gesuchsteller [A.] reichte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil 6B_241/2021 vom 13. April 2021 ein, in dem das Bundesgericht auf seine Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten war. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, da der Gesuchsteller keine tauglichen Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG darlegte. Insbesondere konnte der Gesuchsteller nicht aufzeigen, dass das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und das Bundesgericht nur dann auf seine Urteile zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Gesuchsteller habe jedoch in seinem Revisionsgesuch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen solchen Revisionsgrund gesetzt haben könnte.

Insbesondere könne der Revisionsgrund nach Art.…