Erwägungen
Am 31. Oktober 2019 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten [A.] wegen verschiedener Delikte zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt, sowie zu 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und einer Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach [A.] am 15. Februar 2021 des mehrfachen, teilweise versuchten Pfändungsbetrugs, des geringfügigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Diebstahls, der fahrlässigen Körperverletzung, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig und verurteilte sie zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Erwägungen
Die Vorinstanz bejahte den Tatbestand des teilweise versuchten Pfändungsbetrugs, da die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Ansprüche auf Kinderzulagen verschwiegen und deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums zu vermeiden versucht habe. Obwohl Kinderzulagen grundsätzlich unpfändbar sind, seien sie für die Berechnung des Existenzminimums relevant, da sie unmittelbar beeinflussten, inwiefern andere Vermögenswerte pfändbar seien.
Auch die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung erachtete die Vorinstanz als rechtens. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftstücke, die den Eindruck erweckten, der Vermieter habe Zahlungen bestätigt, seien als Urkunden zu qualifizieren, da sie geeignet gewesen seien, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen. Die Beschwerdeführerin habe diese in Täuschungsabsicht und Bereicherungsabsicht eingereicht.
Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Rahmen eines Auffahrunfalls erachtete die Vorinstanz die Verletzungen des Geschädigten als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wonach der Geschädigte ein Schleudertrauma erlitten habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es unerheblich, wie schwer die Kollision tatsächlich war, da allein die dokumentierten Folgen massgeblich seien.
Schliesslich bejahte die Vorinstanz auch den Tatbestand des geringfügigen Betrugs. Die Beschwerdeführerin habe bei Vertragsabschluss den…