Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Drohung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn von allen Anklagevorwürfen freizusprechen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Sachbeschädigung sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt habe und dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubwürdig seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Privatklägerin ihre Aussagen nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils widerrufen habe. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass diese neuen Aussagen ein echtes Novum darstellen, das die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigen konnte. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf dieses Gespräch beziehen, ist nicht…