Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein selbständiger Rechtsanwalt, erstattete am 8. Mai 2018 Strafanzeige gegen eine schweizerische Grossbank sowie deren unbekannte Mitarbeiter. Er warf der Bank vor, im Rahmen von Abklärungen zu seiner Weiterbeschäftigung nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Grenze zu strafbaren Handlungen überschritten zu haben. Konkret behauptete er, die Bank habe seinen Privat- und Geheimbereich ausspioniert, technische Geräte eingesetzt und Personen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld kontaktiert. Diese Handlungen hätten laut seiner Darstellung zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie zu Absagen potenzieller Arbeitgeber geführt.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm das Verfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2019 nicht an die Hand, da keine hinreichenden tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung vorlagen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, welches die Beschwerde am 28. Mai 2019 kostenfällig abwies. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe nicht ausreichend substantiiert seien und es an einem hinreichenden Anfangsverdacht (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) fehle.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung Akten beigezogen habe, die primär seinen Gesundheitszustand und seine psychische Verfassung betrafen. Zudem beanstandete er, dass seine nachträglich eingereichten Ergänzungen nicht berücksichtigt worden seien und ihm rechtliches Gehör verweigert worden sei. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Zusätzlich ersuchte er um Nichtveröffentlichung des Urteils aus überwiegenden Geheimhaltungsinteressen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Es stellte klar, dass eine Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde nur dann hat, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zudem können formelle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellen. Materielle Beanstandungen der Beweiswürdigung oder der Begründung sind jedoch unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin in der Sache nicht legitimiert ist (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
Sodann befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt hatte. Gemäß Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt, wenn die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkret sind. Der Anfangsverdacht muss eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Die Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer monierte, die Staatsanwaltschaft habe vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung Akten beigezogen, die primär seinen Gesundheitszustand und seine psychische Verfassung betrafen. Das Bundesgericht führte aus, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) die Strafbehörden verpflichtet, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 194 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und erlaubt den Behörden, alle für die Sachverhaltsaufklärung notwendigen Akten zu berücksichtigen. Zudem gestattet Art. 164 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO die Abklärung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse einer Person, soweit dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Vorliegend war dies der Fall, da der Sachverhalt im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhte und die Glaubwürdigkeit seiner Angaben geprüft werden musste.
Der Beschwerdeführer rügte ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er vor…