Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich seit Februar 2018 im Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Im Rahmen der Therapie wurden neue Erkenntnisse über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers gewonnen, die darauf hindeuten, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet und nicht an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wie ursprünglich diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer beantragte die Revision des Urteils und die Einholung eines neuen Gutachtens über seine Schuldfähigkeit. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch ab, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht das Revisionsgesuch abgewiesen hat. Es stellte fest, dass die neuen Erkenntnisse über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers einen Revisionsgrund darstellen, da sie die Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und des Strafmasses entziehen.
Das Gericht betonte, dass die Frage, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, den Sachverhalt zu verändern, tatsächlicher Natur ist. Es stellte fest, dass die neuen…