Erwägungen

- Der Beschwerdeführer wurde am 16. November 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) in Untersuchungshaft versetzt. - Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. - Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf und weist die Staatsanwaltschaft an, unverzüglich ein Kurzgutachten zur Gefährlichkeitsprognose einzuholen. Falls dieses bis zum 1. März 2019 nicht vorliegt, muss die Staatsanwaltschaft die Haftentlassung des Beschwerdeführers gegen geeignete Ersatzmassnahmen verfügen.

Erwägungen

- Für die Annahme des Haftgrunds der Ausführungsgefahr gemäß Art. 221 Abs. 2 StPO ist eine sehr ungünstige Risikoprognose erforderlich. Nicht Voraussetzung ist, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. - Wenn die Beurteilung des Haftgrunds massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es…