Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführende 1-9: Verschiedene Gesellschaften in Liquidation, darunter [A.] Holding AG, [B. AG] , [C.] Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, und andere.
- Beschwerdeführer 10: [J.] , handelnd im Namen der Beschwerdeführenden 1-9.
- Beschwerdegegnerin: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
Hauptsache:
- Die FINMA führte eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführenden 1-9 wegen Verdachts auf bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung durch.
- Die FINMA stellte fest, dass die Beschwerdeführenden 1-9 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hatten.
- Die FINMA ordnete die Konkurseröffnung über die [B. AG] in Liquidation und die Liquidation der übrigen Gesellschaften an.
- [J.] , [L.] und [M.] wurden unter Strafandrohung ein Werbeverbot auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-9 gegen die FINMA-Verfügung ab.
- Die Beschwerdeführenden 1-9 und [J.] reichten Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Rechtsfragen:
- Befugnis von [J.] zur Beschwerdeführung im Namen der Beschwerdeführenden 1-9.
- Anwendung des schweizerischen Bankengesetzes auf die Tätigkeit der Beschwerdeführenden 1-9.
- Verhältnismässigkeit der angeordneten Liquidation und des Werbeverbots.
- Rechtsgrundlage und Verhältnismässigkeit der Veröffentlichung des Werbeverbots.
Erwägungen
1. Befugnis zur Beschwerdeführung:
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob [J.] befugt war, im Namen der Beschwerdeführenden 1-9 Beschwerde zu führen. Für die Beschwerdeführenden 1 und 2, die ihren Sitz in der Schweiz hatten, war [J.] aufgrund seiner Organstellung als Direktor bzw. Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates befugt, Beschwerde zu führen. Für die übrigen Beschwerdeführenden 3-9, die ihren Sitz im Ausland hatten, war [J.] aufgrund seiner Organstellung bzw. Organvertretungsbefugnis nach dem panamaischen Handelsregistereintrag befugt, Beschwerde zu führen. Für die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 9 war [J.] nicht im Handelsregister verzeichnet, jedoch wurde er als faktisches Organ dieser Beschwerdeführenden angesehen, da er für diese Gesellschaften in der Schweiz zum Eintrag formeller schweizerischer Zweigniederlassungen geführt hatte.
2. Anwendung des Bankengesetzes:
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführenden 1-9 unter das schweizerische Bankengesetz fiel. Die Beschwerdeführenden hatten gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen. Die FINMA hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden 1-9 als Gruppe koordiniert und zielgerichtet den Bewilligungstatbestand der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern erfüllt hatten. Die Qualifikation der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführenden 1-9 als bewilligungspflichtige Tätigkeit war nicht zu beanstanden.
3. Verhältnismässigkeit der Liquidation und des Werbeverbots:
Das Bundesgericht bestätigte, dass die angeordnete Liquidation der Beschwerdeführenden 1 und 3-9 sowie die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführende 2 verhältnismässig war. Die FINMA hatte den Beschwerdeführenden 1-9 mangels Vorliegen…