Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] erhob am 5. Oktober 2012 Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Fälschung von Ausweisen und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die Staatsanwaltschaft lud [X.] per A-Post und E-Mail vom 10. Oktober 2012 zu einer Einvernahme auf den 1. November 2012 vor. [X.] ersuchte um Verschiebung des Termins, da er berufsbedingt in Portugal sei. Die Staatsanwaltschaft verlangte dafür einen Nachweis, den [X.] nicht erbrachte. Er blieb der Einvernahme unentschuldigt fern, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Einsprache als zurückgezogen erklärte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von [X.] gegen diese Entscheidung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorladung von [X.] zwar nicht den formellen Vorgaben von Art. 85 Abs. 2 StPO entsprach, da sie nicht per eingeschriebener Post zugestellt wurde. Da [X.] die Vorladung jedoch nachweislich erhalten und darauf reagiert hatte, ist dieser Formfehler unbeachtlich. Das Bundesgericht sieht keinen Rechtsnachteil für [X.] und erachtet die Vorladung als rechtswirksam.

Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass [X.] der Einvernahme unentschuldigt fernblieb, obwohl…