Art. 203 StPO
Ausnahmen
1 Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen:
- a. in dringenden Fällen; oder b. mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.
2 Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Gesuch um Verschiebung der Befragung vom 27. Februar 20240 ZitierungenBES.2024.25· 11.04.2024 · 0 Zitierungen
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Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme0 ZitierungenBES.2023.12· 05.06.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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