Art. 203 StPO

Ausnahmen

1 Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen:
  1. a. in dringenden Fällen; oder b. mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.
2 Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen
    · 25.04.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 26.11.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Gesuch um Verschiebung der Befragung vom 27. Februar 2024
    BES.2024.25
    · 11.04.2024 · 0 Zitierungen
  • Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme
    BES.2023.12
    · 05.06.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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