Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 11. August 2011 eine Strafuntersuchung gegen [X.] wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel durch unbefugten Anbau von Hanf. Am 12. August 2011 wurde die Hanfplantage beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 5. September 2011 die Einziehung und Vernichtung der Hanfpflanzen an, nachdem die Analyse von Proben einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % ergeben hatte. [X.] erhob gegen die Einziehungsverfügung Einsprache, die vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Solothurn hob die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten auf und trat auf den Antrag des Beschwerdegegners, das beschlagnahmte Industriehanffeld freizugeben, nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Einziehung und Vernichtung der Hanfpflanzen rechtmäßig war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Anbau von Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % seit dem Inkrafttreten des revidierten Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 in jedem Fall und unabhängig vom geltend gemachten Verwendungszweck ein Betäubungsmittel darstelle und der Anbau daher den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfülle.
Das Gericht erwog, dass die selbständige Einziehung subsidiär zur akzessorischen Einziehung ist und nur in Betracht kommt, wenn kein Strafverfahren durchgeführt werden kann oder wenn die Einziehung rasch entschieden werden sollte, da der Gegenstand leicht verderblich ist oder einer schnellen Wertverminderung unterliegt. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung nicht abschliessend beurteilt…