Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] war Verwaltungsratspräsident und einziger Mitarbeiter der im Finanzdienstleistungsbereich tätigen [Y. AG] . Im Auftrag von sieben Investoren gründete bzw. kaufte er 2002 die [Z.] Corporation mit Sitz in Tortola (British Virgin Islands), in welche die Investoren insgesamt USD 10,6 Mio. einbrachten. Die Gelder der [Z.] befanden sich auf Konten der Privatbank [D.] und der Bank [E.] in Zürich, über welche der Beschwerdeführer allein verfügungsberechtigt war. In der Folge liess der Beschwerdeführer USD 487'107.76, EUR 124'637.46 sowie CHF 438'855.-- von den Konten der [Z.] an die [Y. AG] und Dritte überweisen oder hob das Geld selbst in bar ab. Zudem überwies er EUR 1'495'000.-- auf das Privatkonto von [G.] in Griechenland, angeblich als Gebühr für die Erstellung einer Bankgarantie durch die [I.] Bank in Rom, die jedoch nie zustande kam.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Schuldspruch wegen Veruntreuung teilweise auf. Es stellt fest, dass die Einlage der [C.] von USD 500'000.-- der [Z.] anvertraut war, welche die Gelder im Interesse der [C.] und nach deren Weisung zu investieren hatte. Daher kann nicht von einer Bereicherung der [C.] im Umfang der zurückerstatteten Einlage gesprochen werden, was Voraussetzung für die Annahme einer Veruntreuung wäre. Zudem vergab der Beschwerdeführer die Darlehen in seiner Funktion als Organ der [Z.] , weshalb die Handlungen unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen würden, nicht…