Sachverhalt

Die [X.] Bank (Beschwerdeführerin) focht den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2007 an, mit dem die Freigabe zweier Konten (jeweils mit einem Guthaben von Euro 100'000.--) angeordnet wurde. Die Konten waren im Rahmen eines Strafverfahrens gegen [A.] (Angeklagter) beschlagnahmt worden, der der gewerbsmäßigen Betrugs, mehrfachen Veruntreuung und Urkundenfälschung für schuldig befunden wurde.

Der Angeklagte hatte als Vizedirektor der Bank Kundenvermögen veruntreut, indem er unrechtmäßige Überweisungen zu seinen Gunsten veranlasste. Zur Tilgung seiner Schulden gegenüber den Geschädigten [B.] und [C.] belastete er unbeteiligte Kundenkonten der Bank mit je Euro 100'000.-- und überwies die Beträge an die Treuhandgesellschaft [E.] . Die beschlagnahmten Guthaben befanden sich noch auf den Konten der [E.] .

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren Zuchthaus und ordnete die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten der Bank an. Das Obergericht Zürich hob die Kontosperre auf und gab die Guthaben frei, da es einen geschützten Dritterwerb durch die [E.] annahm. Die Bank rügte die Verletzung von Art. 59 Ziff. 1 StGB (Einziehung deliktischer Vermögenswerte) und forderte die direkte Herausgabe der Guthaben an sich als Geschädigte.

Erwägungen

1. Beschwerdelegitimation der Bank Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Bank als Geschädigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hat. Zwar ist die Bank nicht als Opfer im Sinne von Art. 2 Opferhilfegesetz (OHG) anzusehen, doch gewähren Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 60 StGB Geschädigten ein Recht auf direkte Herausgabe oder Zuweisung eingezogener Vermögenswerte. Die Bank machte geltend, durch die Betrugshandlungen ihres Angestellten indirekt geschädigt worden zu sein, da sie die geschädigten Bankkunden schadlos halten musste. Das Bundesgericht bejahte ein rechtlich geschütztes Interesse, da die Bank die direkte Herausgabe der deliktischen Vermögenswerte beansprucht.

2. Anwendbarkeit von Art. 59 Ziff. 1 StGB (Einziehung) Die Einziehung deliktischer Vermögenswerte dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile und soll verhindern, dass sich strafbares Verhalten für den Täter lohnt. Die beschlagnahmten Guthaben stammen aus den betrügerischen Überweisungen des Angeklagten und stellen unechte Surrogate der veruntreuten Kundengelder dar. Die Bank ist jedoch nicht als Verletzte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzusehen, da sie nur reflexartig geschädigt wurde. Verletzte sind die Bankkunden, deren Konten unrechtmäßig belastet wurden. Ein direkter Rückerstattungsanspruch der Bank scheidet daher aus.

3. Geschützter Dritterwerb (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Die Vorinstanz nahm an, die [E.] habe die Guthaben als Dritterwerberin in gutem Glauben und gegen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung: Die [E.] war nicht berechtigt, die Gelder zu empfangen, und es bestand kein synallagmatisches Rechtsgeschäft zwischen ihr und dem Angeklagten. Die bloße Verpflichtung, die Gelder zu investieren, stellt keine angemessene Gegenleistung dar. Zudem…