Erwägungen
Der Beschwerdeführer [S.] ist in den Niederlanden wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen und weiterer Delikte angeklagt. Im Kanton Zürich wurde ebenfalls ein Untersuchungsverfahren gegen [S.] und weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet. Die Schweizer Behörden wurden in dieser Sache mehrfach um Rechtshilfe ersucht und es wurden verschiedene Eintretensverfügungen erlassen.
[S.] beantragte den Erlass einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG und die Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf den Rechtsverweigerungsrekurs von [S.] nicht ein, da dieser verspätet gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die mündliche Auskunft der Bezirksanwaltschaft an den Rechtsvertreter von [S.] , wonach keine Schlussverfügung erlassen werde, keine verbindliche "Negativverfügung" darstellte. Daher konnte [S.] den Rechtsverweigerungsrekurs noch rechtzeitig erheben.
Allerdings hat [S.] keinen Anspruch auf Erlass einer Schlussverfügung, da er nicht als "Berechtigter" im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG gilt. Die polizeiliche Einvernahme von [S.] stellte keine Rechtshilfemassnahme mit Zwangscharakter dar, sodass er daraus keine Legitimation…