Erwägungen
X., ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, wurde am 11. November 2003 durch einen Strafbefehl des Untersuchungsrichters des Bezirks Ostwaadt wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt. Am 10. März 2004 beantragte X. die Revision dieses Strafbefehls und führte als neuen Umstand an, dass er mit zwei Kollegen vereinbart hatte, sein Auto auf dem Restaurantparkplatz zu lassen und dass die Rückfahrt von einem von ihnen übernommen werden sollte, dieser jedoch aus unerklärlichen Gründen den Ort verlassen hatte.
Mit Urteil vom 24. März 2004 lehnte die Strafrechtskommission des Waadtländer Kantonsgerichts den Revisionsantrag ab. Daraufhin erhob X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es sah den Revisionsantrag als missbräuchlich an, da X. die von ihm angeführten Tatsachen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls kannte und sie daher im Rahmen eines Einspruchsverfahrens zur Eröffnung eines ordentlichen Verfahrens hätte geltend machen müssen, anstatt einen Revisionsantrag zu stellen.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Strafbefehl ein vereinfachtes Verfahren ist, das den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Erhebt er innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Einspruch, gilt die Verurteilung als akzeptiert.…