Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Laufenburg wegen schweren Drogenhandels zu 11 Jahren Zuchthaus und einer Buße verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das Urteil im Wesentlichen. X. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und eines fairen Verfahrens.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass unabhängig vom kantonalen Prozessrecht die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten nachvollziehbar sein muss. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass die Modalitäten der Erstellung der Beweismittel, hier der Protokolle der in albanischer Sprache geführten Telefonüberwachungen, in den Akten dokumentiert sein müssen. Insbesondere muss ersichtlich sein, wer diese Protokolle erstellt und übersetzt hat und ob die beteiligten Personen über die Straffolgen bei falschen Übersetzungen belehrt wurden.
Da die Akten keine Angaben dazu enthielten, war die Verwertung…