Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt gegen den in der Schweiz wohnhaften Y. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung insbesondere von Einfuhrumsatzsteuern. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2010, ergänzt am 28. Februar 2011, bat sie die schweizerischen Behörden um Durchsuchungen und Zeugeneinvernahmen. Das Bundesamt für Justiz übertrug die Ausführung des Rechtshilfeersuchens an die Eidgenössische Zollverwaltung (Oberzolldirektion). Diese führte am 4. Mai 2011 eine Hausdurchsuchung bei der X. SA in Lugano durch und versiegelte dabei Unterlagen. Am 30. Mai 2011 ersuchte die Oberzolldirektion die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden der Oberzolldirektion und des Bundesamts für Justiz gut und weist die Angelegenheit zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch an das Bundesstrafgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch zuständig ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der massgeblichen Bestimmungen:

Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG gelten für Prozesshandlungen das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. Da die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen der Oberzolldirektion übertragen ist, findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Anwendung. Dieses sieht in Art. 50 Abs. 3 vor, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit von Durchsuchungen entscheidet.

Art. 9 Satz 2 IRSG verweist jedoch auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) zur Durchsuchung von Aufzeichnungen und Siegelung. Gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht über…