Sachverhalt

Parteien: A. (Bruder der verstorbenen Person E.), B. (Fahrer des gestohlenen Fahrzeugs), C. (Polizist), D. (Polizist), und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg.

Sachverhalt Am 17. April 2010 kam es zu einem Polizeieinsatz, bei dem der Polizist C. auf ein gestohlenes Fahrzeug schoss, wodurch der Beifahrer E. tödlich verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte das Verfahren gegen C. und D. ein, was von A. und B. angefochten wurde. Das kantonale Gericht bestätigte die Einstellung, woraufhin A. und B. Beschwerde beim Bundesgericht einlegten.

Hauptfrage: Ob die Einstellung des Verfahrens gegen die Polizisten C. und D. rechtmäßig war und ob die Beschwerdeführer A. und B. beschwerdeberechtigt sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdebefugnis der Parteien. Gemäß Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist eine Partei beschwerdeberechtigt, wenn die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche haben kann. A. und B. machten geltend, dass sie zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend machen könnten, insbesondere aufgrund der Verletzung von Menschenrechten und des Rechts auf Leben.

Das Gericht stellte fest, dass A. als Bruder der verstorbenen Person E. und B. als Fahrer des Fahrzeugs, auf das geschossen wurde, ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Vorfalls hatten. Das Gericht erkannte daher die Beschwerdebefugnis von A. und B. an.

Anschließend prüfte das Gericht die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig war. Gemäß Art. 319 StPO kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn kein…