Sachverhalt
Mit Urteil vom 14. November 2019 hat das Polizeigericht des Arrondissements Lausanne den Angeklagten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 StGB) und fahrlässiger Verletzung der Bauvorschriften (Art. 229 StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à 30 Franken pro Tag, bedingt während zwei Jahren, verurteilt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 2. Juli 2020 hat das Strafberufungsgericht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt das Urteil abgeändert und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze à 30 Franken pro Tag, ebenfalls bedingt während zwei Jahren, reduziert. Das Kantonsgericht begründete diese Reduktion damit, dass es den neuen Art. 34 Abs. 1 StGB, der am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist und die maximale Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt, angewendet und diese Bestimmung als für den Angeklagten günstiger im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der EntG mitior) erachtet habe.
Die Zentralstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt hat gegen das Urteil vom 2. Juli 2020 ein strafrechtliches Rechtsmittel erhoben und beantragt, dieses abzuändern, die Berufung des Angeklagten abzuweisen und das Urteil vom 14. November 2019 zu bestätigen. Das Rechtsmittel wurde am 5. Mai 2021 unter der Nummer 6B_1308/2020 eingereicht.
Die von der Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt ist wie folgt: Der Angeklagte, der als Polier und Bauleiter tätig war, hat den Einsatz eines Dumper auf einer Rampe angeordnet, deren Neigung die zulässigen Betriebsgrenzen in Vorwärtsfahrt überschritt. Zudem hat er den Dumper überladen, was zu dessen Umkippen und zu schweren Verletzungen eines Arbeiters, C., führte. Dieser erlitt Brüche, ein sechs Wochen andauerndes Koma und bleibende Schäden. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässig verursachter schwerer Körperverletzung und Verletzung der Bauvorschriften schuldig gesprochen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass gemäss Art. 47 StGB der Richter die Strafe nach der Schuld des Täters unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen, seiner persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf seine Zukunft festzusetzen hat. Die Schuld bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, der Strafwürdigkeit der Tat, den Beweggründen des Täters und seiner Fähigkeit, die Gefährdung zu vermeiden. Diese Kriterien gelten sowohl für die Bemessung des Strafmasses als auch für die Wahl der Strafart.
Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach die Wahl der Strafart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) unter Berücksichtigung der Schuld, der Angemessenheit der Strafe, ihrer Wirkung auf den Täter und seine sozialen Verhältnisse sowie ihrer präventiven Wirksamkeit zu erfolgen hat. Es weist das Argument des Beschwerdeführers zurück, der Richter müsse zunächst ein Quantum an Strafpunkten festlegen, bevor er die Strafart bestimme. Ein solches Vorgehen würde die gesetzlichen und richterrechtlichen Kriterien für die Wahl der Strafart ignorieren. Das Bundesgericht betont zudem, dass die Anwendung von Art. 49 StGB (Idealkonkurrenz) voraussetzt, dass die Strafen derselben Art sind, was eine gesonderte Beurteilung jeder einzelnen Tat erfordert.
Zum Grundsatz der EntG mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) erinnert das Bundesgericht daran, dass das neue Recht auf frühere Taten anzuwenden ist, wenn es für den Täter günstiger ist. Eine Kombination von altem und neuem Recht für denselben Sachverhalt ist jedoch unzulässig. Der Vergleich muss sich auf alle anwendbaren Bestimmungen erstrecken und zu einem insgesamt günstigeren Ergebnis führen. Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht das alte Recht zur Bestimmung der Schuld und das neue Recht zur Reduktion der Geldstrafe angewendet, was eine Verletzung dieses Grundsatzes darstellt.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Botschaft…