Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. (Fahrer des Sattelschleppers), Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, B. (getöteter Radfahrer)

Gerichte: Bezirksgericht Z., Kantonsgericht Luzern, Bundesgericht (6B_164/2016, 14. März 2017)

Sachverhalt Am 29. Juni 2012 fuhr X. mit einem Sattelschlepper auf der Luzernerstrasse in Root. Beim Rechtsabbiegen in die Neue Perlenstrasse überrollte er den hinter ihm fahrenden Radfahrer B., der kurz darauf verstarb. X. wurde vom Bezirksgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, das Kantonsgericht bestätigte das Urteil.

Hauptfrage: Hat X. durch sein Abbiegen eine Sorgfaltspflicht verletzt und damit die fahrlässige Tötung des Radfahrers B. verursacht?

Erwägungen

Die Vorinstanz argumentierte, dass X. durch das Abbiegen mit zu großem Abstand zum rechten Strassenrand gegen Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV verstoßen habe. Dadurch habe er es dem Radfahrer ermöglicht, rechts vorbeizufahren, was zu dem tödlichen Unfall führte. X. habe seine Pflicht verletzt, den nachfolgenden Verkehr zu beachten, und sich somit der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.

X. bestritt dies und führte an, dass er korrekt eingespurt gewesen sei und der Radfahrer die Verkehrssituation falsch eingeschätzt habe. Das Bundesgericht prüfte die Sorgfaltspflichtverletzung und die Kausalität des Verhaltens von X. gemäß Art. 117 StGB. Es stellte fest, dass nach Art. 36 Abs. 1 SVG zwar ein bestimmter Abstand zum rechten Strassenrand einzuhalten ist, dieser aber nicht…