Erwägungen

In dieser Sache haben die Mieter H.X. und F.X. die Kündigung ihres unbefristeten Mietvertrags durch den Vermieter Y. angefochten. Die Berufungskammer wurde mit einem Hauptantrag auf Aufhebung dieser Kündigung befasst.

Nach der Rechtsprechung entspricht der Streitwert bei Anfechtung der Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags dem geschuldeten Mietzins bis zum nächsten Zeitpunkt, zu dem eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, unter Berücksichtigung der in Art. 271a Abs. 1 Bst. e OR vorgesehenen Schutzfrist von drei Jahren. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert 16'400 Franken und übersteigt damit die für die Zulässigkeit der Berufung in Zivilsachen erforderliche Schwelle von 15'000 Franken.

Erwägungen

Die Mieter haben zwei Gründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung geltend gemacht: einen dringenden Eigenbedarf und einen ungenügenden Ertrag des Gebäudes. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass nur der erste Grund eine vorzeitige Kündigung gemäß Art. 261 Abs. 2 Bst. a OR rechtfertigt.

Das Gericht prüfte anschließend, ob die Mieter auch eine subsidiäre ordentliche Kündigung für den nächsten Vertragsablauf mitgeteilt hatten, für den Fall, dass die…