Sachverhalt

Am 15. Mai 1990 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma V. AG wegen des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KMG) im Zusammenhang mit Kriegsmaterialexporten nach dem Irak. Das Verfahren wurde am 28. Juni 1990 auf die Verantwortlichen der Firma U. SA ausgedehnt. Am 18. März 1991 beschloss der Bundesrat die Einleitung eines Bundesstrafverfahrens und beauftragte die Bundesanwaltschaft, beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Eröffnung der Voruntersuchung zu beantragen.

Am 15. Mai 1991 eröffnete die eidgenössische Untersuchungsrichterin eine Voruntersuchung gegen die Beschuldigten [G.], [M.] und P. Am 31. März 1992 wurde die Voruntersuchung auf die Beschuldigten [S.] und [F.] ausgedehnt. Am 30. Juni 1994 erstattete die Untersuchungsrichterin den Schlussbericht und beantragte dem Vertreter des Bundesanwalts, gegen die Beschuldigten Anklage zu erheben. Am 30. August 1994 erhob der Vertreter der Bundesanwaltschaft Anklage wegen Herstellung und Ausfuhr von Kriegsmaterial im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KMG gegen die Beschuldigten [F.], [G.], [M.], P. und [S.] und reichte der Anklagekammer des Bundesgerichts die Anklageschrift mit den Akten und einem erläuternden Bericht ein.

Die Angeklagten beantragten in ihren Verteidigungsschriften, die Anklage nicht zuzulassen, und machten geltend, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, insbesondere verletze sie den Anklagegrundsatz (Art. 9 CPP) sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Sie beantragten zudem, die Akten an die Untersuchungsrichterin zur Ergänzung der Untersuchung oder an den Bundesanwalt zur Verbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft im Anklagezulassungsverfahren, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die gesetzlichen Anforderungen an den Anklagegrundsatz erfüllt. Die Anklageschrift hat sowohl eine Umgrenzungs- als auch eine Informationsfunktion: Sie muss es ermöglichen, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge den einzelnen Angeklagten zur Last gelegt werden, und die Beweismittel den konkreten Anklagevorwürfen zuzuordnen. Zudem muss sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere denjenigen von Art. 126 BStP und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK.

Im vorliegenden Fall erfüllt die Anklageschrift diese Anforderungen nicht. Die Darstellung des Sachverhalts mit stichwortartigen Hinweisen auf 21 Warenlieferungen zu drei irakischen Projekten lässt nicht erkennen, welche konkreten Tatbeiträge den einzelnen Angeklagten vorgeworfen werden. Es fehlen insbesondere Ausführungen zur Zuordnung der Lieferungen zu den Projekten und zur Qualifikation der Lieferungen als Kriegsmaterial. Zudem wird nicht dargelegt, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen jedem Angeklagten zur Last gelegt werden.

In subjektiver Hinsicht genügt der allgemeine Hinweis auf die administrative und betriebliche Stellung der Angeklagten sowie auf Indizien für ein Waffengeschäft…