Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. reichte am 26. Juni 2015 eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann X. ein und stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung (ggf. Tätlichkeit), Drohung und Freiheitsberaubung (ggf. Nötigung), begangen zwischen September 2014 und März 2015. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte das Verfahren gegen X. am 16. August 2016 ein. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, das diese am 27. Oktober 2016 abwies. A. beantragte mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren fortzuführen.
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 14. April 2016 machten beide Parteien ihre Aussagen: Die Beschwerdeführerin behauptete, sie sei von ihrem Ehemann ab Mitte September 2014 bis März 2015 alle drei bis vier Tage geschlagen worden, während dieser die Vorwürfe bestritt und seinerseits geltend machte, die Beschwerdeführerin habe ihre Familie im Kosovo aufgefordert, ihn zu schlagen. Zudem legte er Dokumente vor, die einen Überfall auf ihn im Kosovo am 1. Januar 2016 belegen sollten. Weitere Beweise wie Arztberichte oder Zeugenaussagen lagen nicht vor.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung zum Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach eine Einstellung des Strafverfahrens nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen darf. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation ist in der Regel Anklage zu erheben, insbesondere bei schweren Delikten oder „Vier-Augen-Delikten“, bei denen typischerweise keine objektiven Beweise vorliegen. Eine Einstellung ist nur zulässig, wenn die Aussagen des Strafklägers widersprüchlich oder wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug aller Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint.
Die Vorinstanz durfte im vorliegenden Fall ohne Willkür einen hinreichenden Tatverdacht verneinen, da die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen körperlichen Übergriffen sehr allgemein gehalten und wenig substanziiert waren. Zudem fehlten weitere Beweise wie Arztberichte oder Zeugenaussagen, die die Vorwürfe stützen könnten. Die von der Beschwerdeführerin später aufgesuchte Psychiaterin konnte lediglich auf deren Aussagen abstellen, nicht jedoch aus eigener Wahrnehmung berichten. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht durften daher von einer unklaren Beweislage ausgehen und den Grundsatz „in dubio pro duriore“ korrekt anwenden, indem sie keine Anklage erhoben.
Das Bundesgericht prüfte die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur auf Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen…