Sachverhalt

Am 15. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Anklage gegen den Rechtsanwalt X. wegen mehrfacher Vergehen gegen das UWG (SR 241). X. wurde verdächtigt, an der Kreation von Massenaussendungen mit unlauterem und betrügerischem Inhalt sowie an der Verschleierung der Herkunft und des Mittelflusses der durch diese Aktionen erlangten Gelder mitgewirkt zu haben. Mit Entscheid vom 7. Juni 2012 wies das Kreisgericht die Anklage zurück. Die Staatsanwaltschaft dehnte das Strafverfahren später auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei aus.

Am 16. Oktober 2012 teilte Y., der ehemalige Chauffeur von X., der Staatsanwaltschaft telefonisch mit, er verfüge über Daten, die er von X. erhalten habe, um sie beiseitezuschaffen. Y. übermittelte der Staatsanwaltschaft einen Internetlink, der den Zugriff auf die auf einem Server gespeicherten Daten ermöglichte. Nach einer Grobsichtung und Aussonderung der fallrelevanten Daten eröffnete die Staatsanwaltschaft X. den kompletten Datensatz sowie die für die Akten vorgesehenen Daten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 verlangte X., die Unterlagen seien vollständig aus den Untersuchungsakten zu entfernen und gemäss Art. 248 StPO umgehend zu versiegeln. Am 5. Februar 2013 versiegelte die Staatsanwaltschaft die Datenträger und Ordner mit ausgedruckten Daten.

Am 7. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht gewährte X. das rechtliche Gehör und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. X. machte geltend, die Daten seien deliktisch von Y. erworben worden, der ihn zudem erpresst habe. Gegen Y. laufe ein Strafverfahren. Mit Entscheid vom 4. Juni 2013 lehnte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das Ersuchen der Staatsanwaltschaft ab und verfügte die Herausgabe der versiegelten Datenträger an X. sowie die Vernichtung der versiegelten Ordner mit ausgedruckten Daten. Das Gericht erwog, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht, den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die versiegelten Gegenstände zur Aufnahme in die Akten freizugeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Siegelung durch den beschuldigten Rechtsanwalt X. Die zentrale Rechtsfrage betraf die Berechtigung zur Stellung eines Siegelungsantrags gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO und die Abgrenzung zu den Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO.

1. Auslegung von Art. 248 Abs. 1 StPO und Verhältnis zu Art. 264 StPO Das Bundesgericht stellte klar, dass das Recht auf Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO auf die Berechtigung abgestimmt sein muss, sich nach Art. 264 Abs. 3 StPO gegen eine Beschlagnahme zu wehren. Berechtigt zur Stellung eines Siegelungsantrags sind nicht nur der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen, sondern auch Personen, die unabhängig von den Besitzverhältnissen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeichnungen haben. Dies umfasst insbesondere die beschuldigte Person sowie Zeugnisverweigerungsberechtigte gemäss Art. 170–173 StPO.

2. Grundrechtsschutz und Verhältnismässigkeit Die Durchsuchung privater Aufzeichnungen berührt das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und, bei Berufsgeheimnissen, die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Das Bundesgericht betonte, dass die Siegelung als Sofortmassnahme sicherstellen soll, dass von den Strafbehörden nichts durchsucht, zur Kenntnis genommen oder verwendet wird, was gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO aus Geheimnisschutzgründen nicht beschlagnahmt werden darf. Eine Durchsuchung gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen greift in dessen grundrechtlich geschützte Privatsphäre ein, unabhängig davon, wie die Strafbehörde in den Besitz der Unterlagen gelangt ist.

3. Legitimation zur Stellung eines Siegelungsantrags Das Bundesgericht lehnte die Auffassung der Beschwerdeführerin ab, wonach nur der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft berechtigt sei, die Siegelung zu verlangen. Vielmehr sei die Legitimation zur Stellung eines Siegelungsantrags weit auszulegen, um einen wirksamen Geheimnisschutz zu gewährleisten. Dies ergebe sich aus dem systematischen und…