Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 160 Franken sowie einer Busse von 1'500 Franken. Die Untersuchungshaft von einem Tag rechnete es mit 160 Franken an die Busse an.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragte, die Untersuchungshaft an die Geldstrafe anstatt an die Busse anzurechnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft prioritär auf die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe anzurechnen ist, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt. Erst wenn die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt, kann sie an eine Geldstrafe angerechnet werden.
Bei gleichzeitiger Aussprechung einer Geldstrafe für ein Vergehen und einer Übertretungsbusse ist die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzuziehen. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 51 StGB, wonach der Gesetzgeber die Anrechnung von Untersuchungshaft an eine Geldstrafe ausdrücklich vorsieht.
Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe…