Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob im Ordnungsbussenverfahren die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zur Zustellung anwendbar sind. Der Beschwerdeführer X. wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit einem Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln gebüsst. Auf seine Einsprache hin stellte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt die Rechtskraft des Strafbefehls fest und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies seine Berufung ab.

X. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben. Er macht geltend, weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung erhalten zu haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es kommt zum Schluss, dass für das Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung besteht. Weder das Ordnungsbussengesetz (OBG) noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Zustellungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst darauf verzichtet, im OBG eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen.

Das Ordnungsbussenverfahren ist ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstöße die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Straßenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, da nur sie zu einem möglichst raschen und einfachen Verfahren führt.

Entscheidend ist daher nicht, ob der Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige oder…