Erwägungen

X., geboren 1962 und wohnhaft im Kanton Genf, ist seit rund zwanzig Jahren als Taxifahrer tätig. Am 4. Januar 2005 fuhr er mit 75 km/h durch das Dorf Coppet (Waadt), obwohl dort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Der Präfekt des Bezirks Nyon verhängte gegen ihn eine Buße von 400 Franken wegen schwerwiegender Verletzung der Straßenverkehrsregeln. Anschließend ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Genf einen Führerscheinentzug für alle Kategorien und Unterkategorien für die Dauer von drei Monaten an. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf, die jedoch abgelehnt wurde. X. legte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf Erteilung einer Verwarnung und hilfsweise auf Beschränkung des dreimonatigen Entzugs auf seine Privatfahrten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass die gesetzliche Regelung, die eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten für alle Fahrer ohne Unterschied vorsieht, die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Gleichheit und des Willkürverbots nicht verletzt. Die parlamentarischen Debatten haben nämlich deutlich gezeigt, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen von den Mindestentziehungsfristen zugunsten bestimmter Fahrergruppen, einschließlich Berufskraftfahrer, zulassen wollte.

Darüber…