Erwägungen
Mit einem Urteil vom 8. Juli 2013 hat das Korrektionalgericht des Kantons Genf A. für mehrere Straftaten für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit teilbedingter Strafe von 24 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, A. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen.
Am 13. September 2013 hat A. seine Freilassung beantragt, da er den unbedingten Teil der Strafe bereits verbüßt habe. Jedoch hat die Präsidentin der Strafkammer die Anträge abgelehnt, da ein konkretes Fluchtrisiko bestehe und die Berufung der Staatsanwaltschaft aussichtsreich erscheine.
A. hat daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht, in der er die Zuständigkeit der Behörde, die über seinen Freilassungsantrag entschieden hat, bestritten und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geltend gemacht hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. In Bezug auf die Zuständigkeit der Behörde, die über den Freilassungsantrag entschieden hat, hat das Bundesgericht entschieden, dass, obwohl die wörtliche Auslegung von Art. 233 StPO nicht eingehalten wird, diese interne Organisation der Strafkammer darauf abzielt, jeglichen Anschein von Voreingenommenheit zu vermeiden und nicht gegen den Geist dieser Bestimmung verstößt.
In der Sache selbst hat das Bundesgericht entschieden, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft verhältnismäßig war. Obwohl der Beschwerdeführer in erster Instanz zu einer Strafe von 32 Monaten mit…