Erwägungen
- Am 8. Mai, 9. Juni und 12. Juni 1971 fanden in Lausanne von dem Aktionskomitee Kino (CAC) organisierte Demonstrationen gegen die Kinopreise statt. Diese Demonstrationen arteten teilweise in Aufruhr mit Gewalt und Drohungen gegen die Behörden aus. - Infolge dieser Ereignisse wurden mehrere Personen vom Polizeigericht des Bezirks Lausanne und anschließend vom Strafkassationsgericht des Kantons Waadt verurteilt. - Fünf von ihnen legten Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten ihre Freilassung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzugs.Erwägungen
1. Betreffend die Drohungen (Art. 180 und 181 StGB) - Obwohl einer der Polizisten keine Furcht empfunden hat, hatte der andere Angst, was zur Erfüllung der Voraussetzung von Art. 180 StGB ausreicht. Die Äußerungen des Beschwerdeführers, zusammen mit der Tatsache, dass er andere Demonstranten aufgehetzt hat, zeigen, dass er die Polizisten hat erschrecken wollen. - Da die Drohungen jedoch ein Druckmittel waren, um die Polizisten zum Weggang zu zwingen, ist Art. 181 StGB (Nötigung) anwendbar und nicht Art. 180 StGB (Drohung).
2. Betreffend die Beleidigungen (Art. 177 StGB) - Die Vorinstanz hat das Bundesrecht nicht verletzt, indem sie annahm, dass die Voraussetzungen von Art. 177 StGB erfüllt sind, da sich die Äußerungen des Beschwerdeführers auf die Manifestation seiner Verachtung gegenüber den Polizisten richteten.
3. Betreffend den Aufruhr (Art. 260 StGB) - Die von der Vorinstanz festgestellten Gewalttaten, insbesondere das Aufbrechen der Kinotüren am 8. Mai, haben einen kollektiven Charakter und können als Gewalt im Sinne von Art. 260 StGB qualifiziert werden. - Am 9. Juni stellt die Verhinderung des Zugangs zum Kino durch eine drohende Menge ebenfalls einen Aufruhr dar, auch wenn keine tatsächliche…