Erwägungen
Im Rahmen verschiedener Verfahren hat der Vizepräsident des Zivilgerichts des Kantons Genf B., wohnhaft in Frankreich, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt A. als Amtsanwalt bestellt. Mit Entscheidung vom 28. November 2014 hat er den Amtsanwalt in Höhe von 6'750 Franken entschädigt, ohne einen Betrag für die Mehrwertsteuer zuzusprechen, mit der Begründung, dass die Unterstützte im Ausland wohnhaft sei.
Rechtsanwalt A. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Appellationsgericht des Kantons Genf hat seine Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht hat schließlich die Beschwerde von Rechtsanwalt A. gutgeheißen und die Entschädigung des Amtsanwalts auf 6'750 Franken zuzüglich 540 Franken Mehrwertsteuer (Satz von 8 %) festgelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Rahmen des Zivilverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Artikel 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Wie im Falle der Pflichtverteidigung in Strafsachen übt der amtlich bestellte Rechtsbeistand kein Privatmandat aus, sondern erfüllt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, der er sich nicht entziehen kann und die ihm einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung verleiht.
Obwohl der Amtsanwalt seine Leistungen in erster Linie im Interesse des Begünstigten der unentgeltlichen Rechtspflege erbringt, tut er dies auch im Interesse des Staates. Seine Bestellung konkretisiert nicht nur ein…