Erwägungen
- Das Bundesgericht hat einen Fall geprüft, in dem ein Strafbefehl die Beschuldigte als "Unbekannte x, alias B., weiblich, kaukasischer Typ, braune Haare, dunkle Augen, Erkennungsdienstnummer: PCN y, ohne bekannten Wohnsitz" bezeichnete, da die Beschuldigte sich weigerte, ihre Identität anzugeben. - Das kantonale Gericht hatte den Einspruch gegen diesen Strafbefehl für unzulässig erklärt, da die vorgelegte Vollmacht nicht von der Beschuldigten unterzeichnet war. - Die Beschwerdeführer bestritten die Gültigkeit dieses Strafbefehls und die Erklärung der Unzulässigkeit des Einspruchs.Erwägungen
- Das Bundesgericht war der Ansicht, dass Art. 353 Abs. 1 Bst. b StPO, der die Angabe der Identität des Beschuldigten im Strafbefehl verlangt, keine strengeren Anforderungen stellt als Art. 81 Abs. 2 Bst. c StPO zur ausreichenden Bezeichnung der Parteien. - Wenn die persönlichen Daten des Beschuldigten ganz oder teilweise unbekannt bleiben, muss die Behörde diese Mängel durch Maßnahmen zur eindeutigen Identifizierung und Bezeichnung ausgleichen, um jedes Verwechslungsrisiko zu vermeiden. Eine allgemeine Bezeichnung mit Erkennungsmerkmalen kann ausreichend sein, wenn man sicher sein kann, dass sie sich auf die…