Erwägungen

Am 10. September 2016 wurde der Polizei gemeldet, dass mehrere Personen in Basel Motorräder und Fahrräder umgestoßen und mit Stühlen und Flaschen um sich geworfen hätten. Neben zwei Erwachsenen wurde auch der am 12. November 1999 geborene X. angehalten, der 2,6 Gramm Marihuana bei sich trug. Das Verfahren gegen X. wurde später von jenem gegen die beiden erwachsenen Beschuldigten abgetrennt und an die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn überwiesen.

Am 17. Januar 2017 verfügte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, auf die Strafanzeige gegen X. werde nicht eingetreten, die sichergestellten 2,6 Gramm Marihuana seien zur Vernichtung einzuziehen und die Kosten des Verfahrens gingen zu Lasten des Staats. Der Rechtsanwalt von X. reichte später eine Honorarnote ein und machte geltend, in der Verfügung vom 17. Januar 2017 sei nicht über die Entschädigung entschieden worden. Die Jugendanwaltschaft trat auf das Entschädigungsbegehren nicht ein, was das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab. Es führte aus, dass gemäß Artikel 429 Absatz 2 Satz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen prüfen muss. Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung zu befinden.

Im vorliegenden Fall hatte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn in ihrer Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2017 zwar über die Kosten entschieden, aber nicht über eine mögliche Entschädigung. X. hätte diese Unterlassung auf dem Rechtsmittelweg beanstanden müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und sein späteres Entschädigungsbegehren verspätet.

Das Bundesgericht hielt fest, dass keine…