Art. 421 StPO
Kostenentscheid
1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2 Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
- a. Zwischenentscheiden;
- b. Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
- c. Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigung14 Zitierungen
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2Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten9 Zitierungen
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3Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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101 Zitierungen
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OG.2019.000469 Zitierungen27.06.2019 · 9 Zitierungen
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OG.2019.000499 Zitierungen26.06.2019 · 9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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