Art. 421 StPO

Kostenentscheid

1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2 Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
  1. a. Zwischenentscheiden;
  2. b. Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
  3. c. Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entschädigung
    · 01.05.2018 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten
    · 10.10.2012 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO
    · 30.10.2014 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.11.2012 · 101 Zitierungen Zusammenfassung
  • OG.2019.00046
    27.06.2019 · 9 Zitierungen
  • OG.2019.00049
    26.06.2019 · 9 Zitierungen

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