Sachverhalt

Das Verfahren betrifft die Einstellung eines Strafverfahrens gegen [B.] wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit seinem Sohn [A.] . Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Berner Jura-Seeland eröffnete am 25. November 2011 eine Strafuntersuchung und erliess am 16. April 2012 eine Einstellungsverfügung. Gegen diese Verfügung gelangten [A.] und seine Mutter an das Obergericht des Kantons Bern, das die Beschwerde der Mutter nicht eintrat und die Beschwerde des Kindes abwies.

[A.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2012 die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung sowie den Beschluss des Obergerichts aufgehoben. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine Aussagen über eine konkrete sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB gemacht habe, wurde nicht geteilt. Der Bericht des Kinderpsychologen [C.] vom 31. August 2012 enthält deutliche Hinweise für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Einstellung des Strafverfahrens nicht gerechtfertigt ist und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen ist. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Regeln von Art. 154 Abs. 4 StPO…