Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mann namens X., der in den Jahren 1972 und 1973 als Jugendlicher während der Schulferien bei der Eternit AG arbeitete und dabei Asbeststaub ausgesetzt war. Im Jahr 2007 starb X. an einem bösartigen Mesotheliom (Brustfellkrebs), der auf die damalige Asbestexposition zurückgeführt wurde. Seine Angehörigen, die Beschwerdeführer A., B., C. und D., beantragten Leistungen nach dem Opferhilfegesetz, was vom Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus und später auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus abgelehnt wurde.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Verantwortlichen der Eternit AG ihre Sorgfaltspflicht verletzt und damit eine fahrlässige Tötung begangen haben, was die Angehörigen zu Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes machen würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verantwortlichen der Eternit AG ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem sie den damals jugendlichen X. Arbeiten verrichten ließen, bei denen er Asbeststaub ausgesetzt war. Gemäß den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen hätten sie X. solche Arbeiten nicht zumuten dürfen, da eine erhebliche Krankheitsgefahr bestand.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Verantwortlichen der Eternit AG zum damaligen Zeitpunkt über die Gesundheitsgefahren von Asbest Bescheid wissen mussten. Daher war der Eintritt des Todes von…