Erwägungen
Die Bundesanwaltschaft hat ein Strafverfahren gegen Unbekannte wegen des Titels der Geldwäscherei eingeleitet und am 13. November 2003 die Durchsuchung und Beschlagnahme einer Piaget-Uhr angeordnet, die bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. Gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hat A., der mutmaßliche Eigentümer der Uhr, am 1. März 2004 vor der Anklagekammer des Bundesgerichts die Aufhebung der Maßnahme beantragt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hielt die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für nicht gerechtfertigt und gab der Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2004 statt. Die Bundesanwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 28. Juni 2004 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung beantragt.Erwägungen
Gemäß Art. 33 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (BStGG) sind bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des OG Entscheidungen der Beschwerdekammer über Zwangsmaßnahmen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Bundesrechts anfechtbar.
Das Bundesgericht hat die Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft anerkannt, da sie als Partei im Bundesstrafverfahren gegen die Aufhebung einer vom Bundesgerichtsamt angeordneten Zwangsmaßnahme durch das Bundesstrafgericht Beschwerde erheben kann. Gemäß Art. 214 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Strafverfahren (StPO), sinngemäß anwendbar, steht das Beschwerderecht insbesondere den Parteien zu, zu denen ausdrücklich auch der Generalstaatsanwalt gehört.
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