Sachverhalt

Am 12. April 2013 kam es im schweizerischen Luftraum zu einer Annäherung zwischen zwei Verkehrsflugzeugen. Der Fluglotse [X.] erteilte der Flugzeugbesatzung der zzz die Freigabe, auf das Flight Level 380 zu steigen, ohne zuvor die Identität der anfragenden Besatzung zu überprüfen. Die Besatzung der yyy, die die Anfrage gestellt hatte, stieg daraufhin auf das Flight Level 380, obwohl sie keine Freigabe erhalten hatte. Der geringste Abstand zwischen den beiden Flugzeugen betrug horizontal 0,8 nautische Meilen und vertikal 650 Fuss. Die Bundesanwaltschaft sprach [X.] wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Das Bundesstrafgericht bestätigte den Schuldspruch und verurteilte [X.] zu einer bedingten Geldstrafe.

[X.] beantragt mit Beschwerde, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen. Er rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich getroffen hat. Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) berücksichtigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine konkrete Gefahr der Flugzeugkollision bestanden hat.

Das Bundesgericht prüft auch die Rüge der Verletzung von Art. 237 Ziff. 2 StGB. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben vorlag. Die massive Unterschreitung des Sicherheitsabstands und die Auslösung des Ausweichbefehls durch das Verkehrswarn- und Kollisionsverhinderungssystem indizieren, dass eine nahe Gefahr einer Kollision bestanden…