Erwägungen

[A.] ist als selbständiger Arzt in eigener Praxis tätig und verfügt über eine in Deutschland absolvierte und 2010 in der Schweiz anerkannte Facharztausbildung für Gynäkologie und Geburtshilfe. Er ist seit dem 18. April 2012 unter der Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.) xxx erfasst und erbringt in dieser Eigenschaft Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Am 21. Februar 2020 erhob [A.] beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, Klage gegen die Helsana Versicherungen AG (Helsana) und die Progrès Versicherungen AG (Progrès). Die Krankenversicherer erhoben Widerklagen und verlangten die Rückerstattung von Beträgen, die sie im Zeitraum zwischen dem 9. April 2014 und dem 8. April 2019 für Schwangerschaftsultraschall-Untersuchungen an [A.] ausbezahlt hatten.

Erwägungen

Das Schiedsgericht hat die qualitative Dignität (Art. 43 Abs. 2 lit. d KVG; Art. 7 Abs. 1 Rahmenvertrag TARMED) des Beschwerdeführers zur Erbringung von Schwangerschaftsultraschall für den Zeitraum vor dem 9. April 2019 verneint. Gestützt darauf hat es erwogen, dass die Krankenversicherungen die in diesem Zusammenhang im Zeitraum zwischen dem 9. April 2014 und dem 8. April 2019 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückfordern dürften, nachdem auch die Frist für die Rückforderung im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung am 14. März 2019 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gegen dieses Urteil abgewiesen. Es hat festgehalten, dass Voraussetzung für die Abrechnung eines Schwangerschaftsultraschalls zu Lasten der OKP im massgebenden Zeitraum der…