Erwägungen
X. (Beschwerdeführerin) und Y. (Beschwerdegegner) heirateten 1995 und haben zwei Kinder, A. (geboren 1996) und B. (geboren 1998). Im Januar 2013 ersuchte X. um Eheschutz und stellte verschiedene Haupt- und Eventualbegehren, unter anderem zur Regelung des Kinderunterhalts und des Ehegattenunterhalts. Das Bezirksgericht teilte die elterliche Obhut über die Kinder [Y.] zu, verpflichtete [Y.] zur Zahlung von monatlich Fr. 785.- an den persönlichen Unterhalt von X. und ordnete die Gütertrennung an. X. focht den Entscheid zum Ehegattenunterhalt mit kantonaler Berufung an, die das Obergericht abwies. Vor Bundesgericht erneuert X. ihre Berufungsanträge.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig ist, für den Fall, dass die eigenen Hauptbegehren nicht durchdringen, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen. Dies insbesondere dann, wenn die Zuteilung der Kinderbelange streitig ist und die Kinder beim Beschwerdegegner bleiben wollen. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens in ihrer Stellungnahme zum Bericht über die Anhörung der Kinder Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt stellen können.
Das Bundesgericht erachtet es als…