Erwägungen

Gestützt auf eine Scheidungsvereinbarung bezahlte A. seiner geschiedenen Ehefrau eine pauschale Abfindung von Fr. 93'000.-- zur Abgeltung einer lebenslänglichen unabänderlichen Unterhaltsrente gemäß Art. 151 ZGB von monatlich Fr. 380.--. A. machte diesen Betrag im Bemessungsjahr 1994 als Abzug geltend, was die Steuerverwaltung jedoch in der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer 1995/96 nicht zuließ. Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft ließ einen reduzierten Betrag von Fr. 78'000.-- zum Abzug zu, woraufhin die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG grundsätzlich Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Der Begriff "Unterhaltsbeitrag" stammt aus dem Zivilrecht (Art. 151 und 152 ZGB) und umfasst sowohl periodische Rentenzahlungen als auch Kapitalleistungen.

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer äußert sich jedoch nicht ausdrücklich dazu, ob auch Kapitalzahlungen unter den Begriff des "Unterhaltsbeitrags" fallen. Das Bundesgericht legt den Begriff daher unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Kontexts aus. Es verneint die Abzugsfähigkeit von Kapitalleistungen, da diese als nicht abzugsfähige Schuldentilgung…