Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer, wurde von seinem Arbeitgeber, der Beschwerdegegnerin, entlassen, nachdem er Mängel und Charakterschwächen gezeigt hatte, die die Zusammenarbeit beeinträchtigten. Der Beschwerdeführer beanstandete diese Kündigung vor den kantonalen Gerichten und argumentierte, dass die Auflösung rechtsmissbräuchlich sei gemäss Artikel 336 des Obligationenrechts (OR). Die kantonalen Richter wiesen seine Beschwerde ab und befanden, dass die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass die kantonalen Richter Artikel 336 OR falsch angewendet und Artikel 328 OR nicht richtig berücksichtigt hätten. Das Bundesgericht prüfte die Umstände des Falls und stellte fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mängel und Charakterschwächen gezeigt hatte, die die Zusammenarbeit beeinträchtigten.

Die Parteien sind der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer, und die Beschwerdegegnerin, sein Arbeitgeber. Der Streit betrifft die Auflösung des Arbeitsvertrags und die Frage, ob diese rechtsmissbräuchlich ist gemäss Artikel 336 OR. Die wichtigsten Daten des Falls sind: der Beschwerdeführer wurde am [Datum] entlassen, er beanstandete diese Kündigung vor den kantonalen Gerichten am [Datum] und legte Beschwerde beim Bundesgericht am [Datum] ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte an die Grundsätze, die für die rechtsmissbräuchliche Auflösung eines Arbeitsvertrags gelten. Gemäss Artikel 336 Abs. 1 und 2 OR ist die Auflösung rechtsmissbräuchlich in bestimmten Fällen, insbesondere wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der mit der Persönlichkeit der anderen Partei zusammenhängt, es sei denn, dieser Grund hat einen Bezug zum Arbeitsverhältnis oder betrifft einen wesentlichen Punkt, der den Betrieb schwerwiegend beeinträchtigt.

Das Bundesgericht prüfte die Umstände des Falls und stellte fest, dass der Beschwerdeführer Mängel und Charakterschwächen gezeigt hatte, die die Zusammenarbeit beeinträchtigten. Es befand, dass diese Charaktereigenschaften keine Gründe waren, die mit der Persönlichkeit zusammenhängen, im Sinne von Artikel 336 Abs. 1 Bst. a OR, sondern vielmehr Mängel, die die Zusammenarbeit beeinträchtigten.

Das Bundesgericht…