Erwägungen
Am 5. Oktober 1999 reichte die Schweizerische Volkspartei (SVP) der Stadt Zürich eine Volksinitiative mit dem Titel "Einbürgerungen vors Volk!" ein. Das Initiativbegehren verlangte, dass die Befugnis zur Erteilung des Bürgerrechts an im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer den in der Stadt Zürich stimmberechtigten Stadtbürgern zugewiesen wird. Der Gemeinderat von Zürich erklärte die Initiative für ungültig. Gegen diesen Beschluss erhoben die SVP, Thomas Meier und Mauro Tuena Beschwerde, die vom Bezirksrat Zürich gutgeheissen wurde. Der Stadtrat erhob daraufhin Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich, der die Beschwerde gutgeheissen und den Beschluss des Gemeinderats bestätigte. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben die Beschwerdeführer Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Einführung der Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche das verfassungsmässige Recht auf eine Begründung verletzt. Einbürgerungsentscheide unterliegen gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Begründungspflicht. Diese Begründungspflicht kann bei Urnenabstimmungen jedoch systembedingt nicht erfüllt werden, da aus dem Abstimmungsergebnis allein nicht hervorgeht, ob der ablehnende Entscheid aufgrund der Anknüpfung an ein verfassungsrechtlich verpöntes Merkmal erfolgte. Eine nachträgliche Begründung durch eine Gemeindebehörde kann diesen Mangel nicht ausgleichen.
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