Sachverhalt

Am 30. November 1993 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der B. Immobilien AG gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts abgewiesen. Die Entscheidung wurde der B. Immobilien AG am 2. Dezember 1993 mitgeteilt, diese hat sie jedoch nicht abgeholt. Das Obergericht hat daher die Mitteilung am 17. Dezember 1993 wiederholt. Die B. Immobilien AG hat schließlich am 27. Dezember 1993 von der Entscheidung Kenntnis genommen.

Die Strafkammer des Bundesgerichts ist am 6. Januar 1994 mit einer Beschwerde der B. Immobilien AG befasst worden. Die Strafkammer hat jedoch entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Erwägungen

Die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Mitteilung an die Strafkammer des Bundesgerichts weitergezogen werden. Die Beschwerde muss bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG und Art. 78 Abs. 1 OG).

Das Bundesrecht bestimmt, wie die Vollzugsbehörden mit den Parteien zu kommunizieren haben (Art. 34, Art. 35, Art. 64 bis 66 SchKG). Das kantonale Recht bestimmt, in welcher Form eine Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde den Parteien mitzuteilen ist. Die Frage, wann diese Mitteilung als bewirkt gilt, ist eine Frage des Bundesrechts (BGE 97 III 7, E. 1, S. 9).

In diesem Fall wurde die B. Immobilien AG am 2. Dezember 1993 von der Entscheidung des Obergerichts informiert, sie hat sie jedoch nicht abgeholt. Die Strafkammer des Bundesgerichts hat angenommen, dass die…