Erwägungen
Die [A. Sàrl], eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, gehört zur B. PLC und wurde von deren Investment Banking Bereich errichtet. Im Jahr 2009 reichte die Gesellschaft verschiedene Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Die ESTV wies die Anträge mit der Begründung ab, dass es sich bei den Transaktionen zwischen der Gesellschaft und der D. Ltd. um "collateralised financing"-Geschäfte handle und die betroffenen Schweizer Wertschriften der Gesellschaft von der D. Ltd. zwecks Sicherung der gewährten Darlehen übergeben worden seien.
Gegen den Entscheid der ESTV erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde ebenfalls abwies. Daraufhin erhob die Gesellschaft Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Gesellschaft [A. Sàrl] nicht als Nutzungsberechtigte der streitbetroffenen Dividenden einzustufen ist, da sie einer Verpflichtung zur Weiterleitung der Dividende unterlag. Daher stehe ihr aus Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Luxemburg kein Anspruch auf Entlastung von der Verrechnungssteuer zu.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Gesellschaft weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus dem Gleichbehandlungsgebot einen Anspruch auf…