Erwägungen
- Am 9. August 1961 verursachte Roland Jecker, der seit 20 Tagen im Besitz eines Führerscheins war, einen Verkehrsunfall mit seinem Auto, bei dem die Eheleute Bidenger verletzt wurden. - Am 10. Oktober 1961 verurteilte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis Jecker zu einer Buße wegen Übertretung des Straßenverkehrsgesetzes, ohne ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung anzuzeigen. - Im Mai 1963 forderte die Schweizerische Versicherungsgesellschaft "Helvetia-Accidents" Entschädigung von dem Versicherer von Jecker, der Compagnie générale d'assurances "Bâloise-Accidents". - Am 3. Juni 1966 erhoben die Eheleute Bidenger Klage gegen die Bâloise auf Zahlung von Entschädigungen.Erwägungen
1. Der Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch verjährt nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführer vom Schaden und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt haben, gemäß Art. 83 Abs. 1 SVG. Die längere Verjährungsfrist für strafbare…