Sachverhalt

Am 21. Dezember 1962 eröffnete die Schweizerische Bankgesellschaft (SBG) der Timor Watch Co SA einen Kredit von 250 000 Fr., der unter anderem durch drei Inhaberhypotheken über einen Gesamtbetrag von 100 000 Fr. besichert war, die die Liegenschaften der Timor belasteten. Am 23. September 1963 instrumentierte der Notar Friolet diese Inhaberhypotheken, die am 23. Oktober 1963 im Grundbuch eingetragen wurden. Die Konkursveröffnung über die Timor wurde am 30. Oktober 1963 ausgesprochen. Die SBG machte eine Forderung von 120 258 Fr. 65 geltend und beanspruchte ein Mobiliarpfandrecht an den drei Inhaberhypotheken. Die Konkursverwaltung wies das Pfandrecht ab und stufte die Forderung in die fünfte Klasse ein.

Die SBG erhob eine Klage gegen den Konkursplan, mit dem Antrag, ihr Pfandrecht anzuerkennen. Das Kantonsgericht Neuenburg ordnete die Berichtigung des Konkursplans an und anerkannte das Pfandrecht der SBG an den drei Inhaberhypotheken. Die Konkursmasse der Timor erhob Beschwerde in Reform bei dem Bundesgericht und bestritt die Gültigkeit der Pfandbestellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit der Pfandbestellung an den Inhaberhypotheken. Es erinnerte daran, dass der Eigentümer eines Grundstücks eine Hypothek in Form eines Inhaberpapiers zur Sicherung einer Forderung wirksam bestellen kann und dass der Besitz einer Inhaberhypothek keine Vermutung hinsichtlich der Existenz der Hypothek begründet.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob für die Bestellung eines Pfandrechts an Inhaberhypotheken die öffentliche Beurkundung erforderlich ist. Es kam zu dem Schluss, dass der Vertrag über die Verpfändung einer Inhaberhypothek nicht der öffentlichen Beurkundung bedarf und dass der Schuldner die Inhaberhypothek aufgrund einer Vereinbarung mit dem Pfandgläubiger ohne besondere Form in Verpfändung geben kann.

Schließlich prüfte das Bundesgericht die Frage, wann…